Netzzugang/Entgelte

Netznutzungsvertrag

Vertragspartner sind hierbei der Netznutzer, der einen separaten Stromlieferungsvertrag mit einem Energielieferanten vereinbart hat und gleichzeitig Anschlussnutzer ist, und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.


Netznutzungsvertrag

Netznutzungsvertrag über die Netznutzung durch Letztverbraucher

Anschlussnutzungsvertrag (ab Netzanschluss Mittelspannung)

Vertragspartner sind der Anschlussnutzer, der einen „All-Inclusive-Stromlieferungsvertrag“ (Stromlieferung und Netznutzung) vereinbart hat, und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG. Ein zusätzlicher Lieferantenrahmenvertrag regelt in diesem Fall die Netznutzung zwischen dem Lieferanten und der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.


Anschlussnutzungsvertrag

Anschlussnutzungsvertrag (Strom) Mittelspannung – Letztverbraucher

Lieferantenrahmenvertrag​

Vertragspartner sind der Lieferant und die Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG. Vertragsgegenstand sind die Kundenzuordnung, die Abwicklung des Netzzugangs, die Anmeldung von Speicherheizungs- oder Wärmepumpenanlagen zur Netznutzung, die Netznutzung bei „All-inclusive-Stromlieferungsverträgen“ sowie ggf. die Inanspruchnahme weiterer damit zusammenhängender Dienstleistungen der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG.

Lieferantenrahmenvertrag und Anlage B – Kontaktdatenblatt

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21.12.2020, Az.: BK6-20-160, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA- Mustervertrag) festgelegt.


Lieferantenrahmenvertrag


Kontaktdatenblatt

Anlage D—Sperrung

Grundlage für die Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung/Entsperrung von Mittelspannungsanlagen) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung/Entsperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor.
Servicezeiten: Mo – Do 07:00 – 16:00 Uhr; Fr 07:00 – 12:00 Uhr
Entsperrung außerhalb der Servicezeiten: Tel. 0800-484409


Anlage C – Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Die „EDI-Vereinbarung“ legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.

Anlage E – Zuordnungsvereinbarung

Nach Ziffer 4.3. der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) ist das
Verhältnis zwischen einem VNB und einem BKV bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.


Wiederverkäufernachweis

Zertifikate

Abwicklungsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität

Preise und Regelungen

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Netzentgelten der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbh & Co. KG.
Das Preisarchiv finden Sie unter folgendem Link: Preisblattarchiv


Regelungen Netzentgelte Strom 2024 gültig bis 31.12.2024


Vorläufige Regelungen Netzentgelte Strom 2025 gültig ab 01.01.2025


Netzentgelte Strom 2024 gültig bis 31.12.2024


Vorläufige Netzentgelte Strom 2025 gültig ab 01.01.2025


Datei zum Download

Datei zum Download

Einheitlicher Preis für Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Die Bundesnetzagentur sieht ab dem 1. April 2016 zentral ermittelte, einheitliche Preise vor.
Auf der Seite des BDEW zur Mehr- und Mindermengenabrechnung finden Sie unter „Anlagen und Materialien“ die jeweils aktuellen Werte.
Für Abrechnungszeiträume vor dem 31. März 2016 finden die Preise Mehr- und Mindermengen der Netze BW Anwendung:

Meldepflicht nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016

Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die eine Reduzierung der KWK-Umlage, der Offshorehaftungsumlage und der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dies dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres melden. Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.

Eine entsprechende Vorlage stellen wir Ihnen nachfolgend zum Download zur Verfügung.


Vorlage für die Meldung an die Stromnetzgesellschaft Herrenberg entsprechend dem KWKG für das Kalenderjahr 2016


Vorlage für die Meldung an die Stromnetzgesellschaft Herrenberg entsprechend dem KWKG für die Kalenderjahre 2017 und 2018

Hochlastzeitfenster


Individuelle Netzentgelte

An Stelle der oben genannten Netzentgelte und Regelungen sind die Sonderformen der Netznutzung „Atypisch“, „Bandkunden“ und „Singuläre Betriebsmittel“ gesetzlich geregelt.


Engpassmanagement

Netzengpässe im Verteilnetz der Stromnetzgesellschaft Herrenberg mbH & Co. KG treten bisher nicht auf.

Entgelte für Dezentrale Einspeisung

Hier finden Sie die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach §18 Stromnetzentgeltverordnung, gültig ab 01.01.2018. Die vermiedenen Netzentgelte werden auf der Grundlage des § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Verbindung mit dem VDN-Leitfaden ermittelt.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte (gültig ab 01.01.2018)

Entgelte für dezentrale Einspeisung (gültig ab 01.01.2025)

Entgelte für dezentrale Einspeisung (gültig ab 01.01.2024)

Entgelte für dezentrale Einspeisung (gültig ab 01.01.2023)

Messpreise für dezentrale Erzeugung

Messpreise für Einspeiser nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (2025)

Messpreise für Einspeiser nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (2024)

Messpreise für Einspeiser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (2025)

Messpreise für Einspeiser nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (2024)

Messpreise für Entgelt dezentrale Einspeisung (2025)

Messpreise für Entgelt dezentrale Einspeisung (2024)